Freitag, 18. August 2017
Anwalt Nr. 3 ...
... hatte es am längsten mit mir ausgehalten und durfte deshalb mit Fug und Recht den "ausufernden Schriftverkehr" beanstanden, den ich ziemlich einseitig mit ihm führte. Ich hatte kein Problem damit, denn Schreiben war mir seit jeher mehr Lust als Last. Der Betreffende war vermutlich einfach nur faul und ist uninteressant.

Anwalt Nr. 4 habe ich aufgetan, weil man unweigerlich über ihn fällt, wenn man im Internet zum Thema Betreuungsrecht surft. Denjenigen, die das tun, ist der illustre Professor bestimmt vom Fall Georg Luxi her bekannt. Er verlangte einen Vorschuss von 1.000,00 €, den ich damals noch bezahlen konnte, und forderte die Betreuungsakten vom Gericht an. Warum er mir nicht helfen konnte oder wollte, ist mir bis heute unerfindlich, aber er musste mir zumindest die Akten überlassen. Vielleicht waren sie ihm zu umfangreich.

Anwalt Nr. 5 studierte zur selben Zeit wie die Klaghaferlanwälte in Regensburg und es müsste mit dem Teufel zugehen, wenn er sie dort nicht kennen gelernt hätte. Leider wusste ich das nicht, als ich ihn für das zweite Gerichtsverfahren mandatierte, das mir als Beklagte aufgezwungen wurde. Der Richter betonte in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2012 mehrmals ausdrücklich, er habe die Betreuungsakten sehr genau gelesen, und zeigte sich nicht sonderlich erfreut darüber, dieses Verfahren führen zu müssen. Die Klaghaferlanwälte wollten einen Vergleich, der den Nachlass der Mutti auf Basis der unvollständigen Vermögensaufstellung aus dem Betreuungsverfahren aufteilen sollte. Der Richter hörte sich diesen Unsinn garnicht erst an, sondern diktierte einen Vergleich, wonach die Miterben mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten den Nachlass bis zum 31.10.2012 selbst zu regeln hätten. Es kam, wie es kommen musste: Zuerst ging der eine Anwalt in Urlaub, dann der andere. Schließlich flatterten ein paar belanglose Schreiben hin und her. Anfang Oktober wurden die Klaghaferlanwälte beim Freisinger Familiennotar der Mutti mit genau dem Aufteilungsvertrag vorstellig, dessen Besprechung der Richter verhindert hatte, und bestellten mich über Anwalt Nr. 5 zur Unterschrift ein. Der betreffende Notar kannte die finanziellen Verhältnisse der Mutti wie kein zweiter und verweigerte aus Haftungsgründen die Beurkundung.

Anwalt Nr. 6 wurde mandatiert, als die Klaghaferlanwälte im Frühjahr 2013 ein drittes Mal vor Gericht zogen. Ihre Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen ihrem Mandanten und mir wurde mit Endurteil vom 28.01.2014 vollumfänglich als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Urteilsbegründung: Die Eigentumswohnung und die landwirtschaftlichen Grundstücke müssten erst versteigert werden, um den Nachlass teilungsreif zu machen. Ohne Teilungsreife des Nachlasses ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vor Gericht nicht möglich.

Anwalt Nr. 7 war eine nicht alltägliche Besonderheit, denn er wurde mir als Notanwalt beigeordnet, als die Klaghaferlanwälte im Herbst 2015 nach der Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilien ein viertes Auseinandersetzungsverfahren gegen mich gerichtsanhängig machten. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist einerseits der Nachweis, dass man sich hinreichend, aber erfolglos um eine juristische Vertretung bemüht hat. Will sagen: Mindestens sieben, besser noch zehn Anwälte haben die Übernahme des Mandats abgelehnt. Und andererseits muss das Gericht demjenigen, dem der Notanwalt bewilligt wird, eine gewisse Aussicht auf Erfolg zubilligen. Will sagen: Das Gericht geht in der Regel davon, dass derjenige mit dem Notanwalt den Prozess gewinnt. Nachdem das Gericht diese Voraussetzungen in meinem Fall als erfüllt gesehen und Anwalt Nr. 7 zu meinem Notanwalt bestimmt hatte, wurde es richtig spannend, denn ich habe den Prozess trotzdem verloren.


Bis zum nächsten Mal
Ihre Frau Biedermann

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