Dienstag, 22. August 2017
Die mündliche Verhandlung im vierten Klaghaferlverfahren ...
... hätte eigentlich nicht stattfinden dürfen, denn Anfang des Jahres 2016 hatte das Gerichts selbst vorgeschlagen, die Angelegenheit vom Streit- auf einen Güterichter zu übertragen. Das Güterichterverfahren läuft nicht nicht so streng formalisiert ab wie beim Streitrichter. Ich erklärte nicht nur mein Einverständnis, sondern auch meine Bereitschaft, gegen eine angemessene Abfindung aus der Erbengemeinschaft zu scheiden. Diese als Abschichtung bezeichnete Möglichkeit zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist vom BGH anerkannt und völlig legitim. Die Klaghaferlanwälte wollten davon nichts wissen und deshalb verblieb das Verfahren beim Streitrichter. Die mündliche Verhandlung fand am 21.06.2016 statt.

Ein bedeutender Staatsmann hat einmal gesagt: "Wenn ein Jurist den Raum betritt, muss es um einige Grade kälter werden." Genau das war zu spüren, als der Richter in den Saal kam. Er schien zwar kaum über das Schulbubenalter hinaus zu sein, verbreitete aber sofort eine eisige Atmosphäre um sich, obwohl er kaum den Mund aufmachte. Das große Wort führte der Anwalt meines Bruders, der sichtlich in seinem Element war, und der Schulbubenrichter ließ ihn gewähren. Mein Notanwalt war nur als Staffage da. Nachlassverzeichnis? Kann die Beklagte als Miterbin nicht verlangen! Das ist in der Regel richtig, aber es gibt Ausnahmen. Diese Ausnahmen waren gegeben und interessierten niemanden. Pflegeleistungen? Kann die Beklagte nicht beziffern! Das war eindeutig gelogen, denn meine Pflegeleistungen an der Mutti waren bereits in einem früheren Verfahren genannt worden. Aber auch das interessierte niemanden. Nachlassunterschlagung? Kann die Beklagte niemals beweisen! Das konnte ich bis zu diesem Zeitpunkt wirklich nicht, weil noch jeder meiner zahlreichen Anwälte eine entsprechende Auskunftsklage verweigert hatte. Doch jetzt schlug mir die Gunst der Stunde.

Als der wieder einmal in der Luft liegende Vergleich auf Basis der unvollständigen Vermögensaufstellung aus dem Betreuungsverfahren mit Händen zu greifen war, gab ich meine Verteidigungsversuche, denen der Schulbubenrichter ohnehin keine Beachtung schenkte, auf und verlangte stattdessen den Erbschaftsteuerbescheid. Der Vertreter der Klaghaferlanwälte, der meinem Bruder diesmal zur Seite stand und strahlend vor Siegessicherheit in den Saal gerauscht war, wandte sogleich ein, es gäbe keinen Erbschaftsteuerbescheid, weil der Nachlass die Freibetragsgrenzen nicht überschreite. Darauf konterte ich, dass es einen Bescheid geben müsse, weil allein das Vorausvermächtnis zugunsten seines Mandanten im Wert von 715.000,00 € den Freibetrag von 400.000,00 € übersteigt, der meinem Bruder als Abkömmling erster Ordnung zusteht. Das konnte nicht einmal der Schulbubenrichter leugnen, obwohl dessen Unterstützung für den Klaghaferlanwalt unübersehbar war. Die Verhandlung wurde vertagt.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 reichte der Klaghaferlanwalt einen Erbschaftsteuerbescheid aus dem Jahr 2014 ein, der auf den ersten Blick zu bestätigen schien, dass der Nachlass der Mutti wirklich nicht mehr umfasste als die Positionen der Vermögensaufstellung aus dem Betreuungsverfahren. Auf den zweiten Blick offenbarte er die Existenz eines Erbschaftsteuerbescheides aus dem Jahr 2012 mit einer abweichenden Steuernummer, was mir als ehemaliger Steuergehilfin nicht verborgen blieb. Zwei Steuernummern und zwei Miterben. Der Bescheid aus dem Jahr 2014, den der Klaghaferlanwalt eingereicht hatte, war auf meinen Bruder und Miterben ausgestellt. Dann musste der Bescheid aus dem Jahr 2012 mit der abweichenden Steuernummer für mich bestimmt sein. Der Notanwalt, dessen Unterstützung für den Gegner ebenfalls unübersehbar war, machte mit Schriftsatzerwiderung vom 08.09.2016 noch darauf aufmerksam, aber der Schulbubenrichter berücksichtigte die beiden Bescheide nicht mehr und bewilligte mit Endurteil vom 30.09.2016 eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses, die nur unter sehr engen und hier nicht gegebenen Voraussetzungen zulässig ist. Eine weitere Verhandlung hatte nicht mehr stattgefunden.Das Urteil wurde rechtskräftig, aber damit ist die Geschichte noch nicht zu Ende.


Bis zum nächsten Mal
Ihre Frau Biedermann

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Freitag, 18. August 2017
Anwalt Nr. 3 ...
... hatte es am längsten mit mir ausgehalten und durfte deshalb mit Fug und Recht den "ausufernden Schriftverkehr" beanstanden, den ich ziemlich einseitig mit ihm führte. Ich hatte kein Problem damit, denn Schreiben war mir seit jeher mehr Lust als Last. Der Betreffende war vermutlich einfach nur faul und ist uninteressant.

Anwalt Nr. 4 habe ich aufgetan, weil man unweigerlich über ihn fällt, wenn man im Internet zum Thema Betreuungsrecht surft. Denjenigen, die das tun, ist der illustre Professor bestimmt vom Fall Georg Luxi her bekannt. Er verlangte einen Vorschuss von 1.000,00 €, den ich damals noch bezahlen konnte, und forderte die Betreuungsakten vom Gericht an. Warum er mir nicht helfen konnte oder wollte, ist mir bis heute unerfindlich, aber er musste mir zumindest die Akten überlassen. Vielleicht waren sie ihm zu umfangreich.

Anwalt Nr. 5 studierte zur selben Zeit wie die Klaghaferlanwälte in Regensburg und es müsste mit dem Teufel zugehen, wenn er sie dort nicht kennen gelernt hätte. Leider wusste ich das nicht, als ich ihn für das zweite Gerichtsverfahren mandatierte, das mir als Beklagte aufgezwungen wurde. Der Richter betonte in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2012 mehrmals ausdrücklich, er habe die Betreuungsakten sehr genau gelesen, und zeigte sich nicht sonderlich erfreut darüber, dieses Verfahren führen zu müssen. Die Klaghaferlanwälte wollten einen Vergleich, der den Nachlass der Mutti auf Basis der unvollständigen Vermögensaufstellung aus dem Betreuungsverfahren aufteilen sollte. Der Richter hörte sich diesen Unsinn garnicht erst an, sondern diktierte einen Vergleich, wonach die Miterben mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten den Nachlass bis zum 31.10.2012 selbst zu regeln hätten. Es kam, wie es kommen musste: Zuerst ging der eine Anwalt in Urlaub, dann der andere. Schließlich flatterten ein paar belanglose Schreiben hin und her. Anfang Oktober wurden die Klaghaferlanwälte beim Freisinger Familiennotar der Mutti mit genau dem Aufteilungsvertrag vorstellig, dessen Besprechung der Richter verhindert hatte, und bestellten mich über Anwalt Nr. 5 zur Unterschrift ein. Der betreffende Notar kannte die finanziellen Verhältnisse der Mutti wie kein zweiter und verweigerte aus Haftungsgründen die Beurkundung.

Anwalt Nr. 6 wurde mandatiert, als die Klaghaferlanwälte im Frühjahr 2013 ein drittes Mal vor Gericht zogen. Ihre Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen ihrem Mandanten und mir wurde mit Endurteil vom 28.01.2014 vollumfänglich als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Urteilsbegründung: Die Eigentumswohnung und die landwirtschaftlichen Grundstücke müssten erst versteigert werden, um den Nachlass teilungsreif zu machen. Ohne Teilungsreife des Nachlasses ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vor Gericht nicht möglich.

Anwalt Nr. 7 war eine nicht alltägliche Besonderheit, denn er wurde mir als Notanwalt beigeordnet, als die Klaghaferlanwälte im Herbst 2015 nach der Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilien ein viertes Auseinandersetzungsverfahren gegen mich gerichtsanhängig machten. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist einerseits der Nachweis, dass man sich hinreichend, aber erfolglos um eine juristische Vertretung bemüht hat. Will sagen: Mindestens sieben, besser noch zehn Anwälte haben die Übernahme des Mandats abgelehnt. Und andererseits muss das Gericht demjenigen, dem der Notanwalt bewilligt wird, eine gewisse Aussicht auf Erfolg zubilligen. Will sagen: Das Gericht geht in der Regel davon, dass derjenige mit dem Notanwalt den Prozess gewinnt. Nachdem das Gericht diese Voraussetzungen in meinem Fall als erfüllt gesehen und Anwalt Nr. 7 zu meinem Notanwalt bestimmt hatte, wurde es richtig spannend, denn ich habe den Prozess trotzdem verloren.


Bis zum nächsten Mal
Ihre Frau Biedermann

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Mittwoch, 16. August 2017
Anwalt Nr. 2 ...
... war ebenfalls kommunalpolitisch sehr engagiert und sogar im Kreisrat vertreten. Ansonsten kann man sich keinen größeren Gegensatz vorstellen als zwischen ihm und seinem Vorgänger. Anwalt Nr. 1 sah man den Drang nach Höherem schon von Weitem an; er war jung, schlank, elegant, eloquent und arrogant. Anwalt Nr. 2 war bullig und bärbeißig. Genau das, was ich brauchte, um die Winkeladvokaten meines Bruders in die Schranken zu weisen, als sie mich zwei Monate nach Erteilung des Erbscheins auf Erfüllung des Vermächtnisses zugunsten ihres Mandanten verklagten. Anwalt Nr. 2 war tatsächlich bärbeißig, nur leider nicht zu den Gegneranwälten, sondern zu mir.

Eine kleine Anekdote am Rande: Als die Anwälte meines Bruders den zweiten von insgesamt vier Prozessen gegen mich anstrengten, bezeichnete ich sie als Klaghaferl und bekam postwendend zur Antwort, sie würden mich verklagen, wenn ich das noch einmal sage.

Aber ich will nicht vorgreifen, sondern vorerst zusammen fassen: Der Idiot von Betreuungsrichter hatte sich allen Ernstes einreden lassen, er müsse nur eine resolute Frau mit Betreuerausweis und Aufenthaltsbestimmungsrecht ausstatten und schon dürfte "dieses Weibsstück" ungehindert bei uns einmarschieren und die Mutti abholen. Ferner schien ihn das Gerücht von meiner Ausschlagung davon überzeugt zu haben, dass sein Rechtsbruch unentdeckt bleibt. In einem funktionierenden Rechtsstaat hat ein Richter kein willfähriger Idiot zu sein, sondern sich sein Urteil unabhängig zu bilden und zwar auch und gerade dann, wenn die Anwälte eines Verfahrensbeteiligten einen politisch einflussreichen Freund haben. (Eine kleine Anmerkung am Rande: Der Begriff Idiot war in seiner ursprünglichen Bedeutung vollkommen neutral und unterschied lediglich den Unkundigen vom Sachkundigen.)

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass Anwalt Nr. 2 ein guter Bekannter von der rechthaberischen Frau war, die das Amtsgericht Freising zur Betreuerin bestellt hatte. Als ich mit dem Erbschein endlich Einsicht in die Betreuungsakten nehmen durfte, fand ich darin eine Aufstellung über das Vermögen der Mutti vom 24.09.2009 mit Stichtag 14.04.2009. Diese Aufstellung enthielt das Wohngrundstück der Mutti, eine kleine Eigentumswohnung, die sie sich von ihrem Ersparten gekauft hatte, zwei Girokonten, ein Aktiendepot und drei saure Wiesen, die zu der kleinen Landwirtschaft der Großeltern väterlicherseits gehörten. Das knapp 5000 qm große Wohngrundstück war meinem Bruder per Erbvertrag gegen "Wart und Pflege" als Vorausvermächtnis zugesichert und eine Menge Geld wert, denn es liegt im Speckgürtel rund um den Franz-Josef-Strauß-Flughafen im Erdinger Moos. Das Girokonto bei der Sparkasse Freising befand sich mit rd. 15.000,00 € im Plus, das Girokonto bei der HypoVereinsbank mit rd. 16.000,00 € im Minus. Das Aktiendepot war bis auf einige Ladenhüter leer geräumt, denn die Mutti hatte nach Auskunft der HypoVereinsbank "lt. telefonischem Auftrag" an einem einzigen Tag Aktien im Wert von rd. 100.000,00 € verkauft und mit dem Geld eine Lebensversicherung auf Rentenbasis zugunsten ihres Sohnes abgeschlossen. Kurze Zeit später stieg der Sohn vom Begünstigten zum Versicherungsnehmer auf. Im Februar 2009 ließ sich mein Bruder die gesamte Versicherungssumme auszahlen.

Die Bankdepots, auf denen die über Jahrzehnte angesammelten Ersparnisse der Mutti und ihre über Jahrzehnte nicht versteuerten Spekulationsgewinne bis heute angelegt sind, fehlen aus gutem Grund in dieser Aufstellung. Genau hier liegt das Problem der Organe der Rechtspflege: Der gerichtlich bestellten Betreuerin musste am Ende der Betreuung die Schlussrechnung erlassen werden, weil jeder wusste, dass ihre Vermögensaufstellung zu Beginn der Betreuung unvollständig war.


Bis zum nächsten Mal
Ihre Frau Biedermann

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